A
Abgeschlossenheit
Abnahmeschein
Abstände
Abstandszahlung
Abzahlungshypothek
AfA (Absetzung für Abnutzung)
AGB
Alleinauftrag (Makleralleinauftrag)
Altlasten
Anbau
Anlieger
Anliegerbeiträge
Annuität
Auflassung
Ausgaben Miete
Aussenanlagen



B
Bauabnahme
Bauantrag
Baubeschreibung
Bauerwartungsland
Baugenehmigung
Baugrenze
Bauherr
Bauherrenmodell
Baukostenzuschuss
Baulast
Baulinie
Baumangel
Baumassenzahl (BMZ)
Baumschutz
Baunebenkosten
Baurecht
Bausparen
Bauwesenversicherung
Bauwich
Bebauungsplan
Beleihungsgrenze
Bereitstellungszinsen
Besichtigungsrecht
Bestandsverzeichnis
Betriebskosten
Bewirtschaftungskosten
Beurkundung
Bruchteilseigentum
Buchhypothek



C
Checkliste Wohnungssuche
Courtage



















Abgeschlossenheit
Die Begründung von Sondereigentum an einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit setzt gem.dem Wohnungseigentumsgesetz voraus, dass die betreffenden Räume in sich abgeschlossen sind. Die Voraussetzung für die Abgeschlossenheit regelt die vom Bundesbauminister im Einvenehmen mit dem Bundesjustizminister erlassene Richtlinie. Abgeschlossen ist eine Einheit, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen abgeschlossen ist, und einen eigenen abschliessbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder einem Treppenhaus oder Vorraum hat.

Abnahmeschein
Amtliches Protokoll über die Prüfung des Rohbaus sowie bestimmter Anlagen und Gebäudeteile.

Abstände
In den Landesbauordnungen und in anderen Gesetzen sind Mindestabstände, z.B. seitliche Grenzabstände von Gebäuden oder Abstände von Straßen, vorgeschrieben.

Abstandszahlung
Vom Mieter an den Vermieter, vom Nachmieter an ehemaligen Mieter für die Überlassung der Mieträume oder Einbauten zu zahlender Betrag.

Abzahlungshypothek
Bei der Abtretungshypothek bleiben die jährlichen Tilgungsbeträge gleich. Die Leistungen des Schuldners nehmen auf Grund der sinkenden Zinsbeiträge progressiv ab.


AfA (Absetzung für Abnutzung)
Im Immobilienbereich die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von vermieteten Immobilien. (Absetzung für Abnutzung)

AGB
Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alleinauftrag (Makleralleinauftrag)
Bei einem Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Makler für den Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflcihtet sich, keine weiteren Makler einzuschalten, Interessenten auf die Bindung an den Makler hinzuweisen, sowie die Maklercourtage bei rechtswirksamen Abschluss des Geschäftes zu zahlen.

Altlasten
Grundstücksbelastungen aus umweltgefährdenden privaten oder gewerblichen Rückständen.

Anbau
Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes.

Anlieger
Eigentümer eines Gebäudes oder eines Grundstückes, welches an eine öffentliche Straße angrenzt.

Anliegerbeiträge
Anlegerbeiträge werden durch die Gemeinden von den Eigentümern der "anliegenden" Grundstücke zur Begleichung von Kosten zur Erschließung oder zum Anlegen von Straßen oder Grünanlagen erhoben.

Annuität
Die gesamte Jahreszahlung an Zinsen und Tilgung.

Auflassung
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundbuch ist gemäß § 873 BGB die Einigung des(r) Berechtigten (Eigentümer, Konkursverwalter, Testamentvollstrecker) und des anderen Teils (Erwerber) erforderlich. Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (§ 925 BGB). Sie muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen jeder Notar berechtigt.

§ 873 BGB Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderenTeile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

§ 925 BGB Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.


Ausgaben Miete
Nach Angabe des Statistischen Bundesamt gaben die Mieterhaushalte im April 1998 in Deutschland durchschnittlich 24% ihres Nettoeinkommens für Miete aus. Im Jahre 1993 waren es gerade einmal 19%. Zur Miete zählen hier neben der Grundmiete die Betriebskosten wie Wasser, Kanalisation, Straßenr., Müll, Hausreinigung, u.a. - ohne Einrechnung der Kosten für Heizung oder Garagen/Stellplätze.

Aussenanlagen
Zu den Kosten der Aussenanlagen gehören: Be- und Entwässerungsanlagen, Anlegen von Wegen und Einfriedungen, Versorgung vom Hausanschluss bis zum öffentl. Netz, Garten und Pflanzungen, Hauszugangswege, Spielgeräte.

Bauabnahme
Bei der Bauabnahme ist die Anerkennung des Auftraggebers, dass die bestellte Leistung vertragsgemäss erbracht wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vertragsmässig hergestellte Werk abzunehmen, sofern er nicht die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurückstellt.

Bauantrag
Im Regelfall ist für die Errichtung eines Gebäudes ein Bauantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Beizufügen sind die Bauzeichnungen und Lagepläne. Außerdem muß der Antrag Angaben enthalten über Bauart, Bauweise, Flächen- und Grundstücksgröße, Baubeschreibung, sowie Nachweis für Wärme- und Schallschutz usw.

Baubeschreibung
Die allgemeine Beschreibung eines Bauvorhabens. Sie gibt eine Überblick über Art und Umfang des geplanten Objektes.

Bauerwartungsland
Im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wurde. Siehe auch: Baugebiete

Baugenehmigung
Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In den Genehmigungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können,sind u.U. Auflagen eingefügt. Die Baugenehmigung ist befristet, kann aber verlängert werden.

Baugrenze
Bei der Baugrenze dürfen die zu erstellenden Gebäude oder auch Teile der Gebäude, die Bebauungsplan festgelegte Grenze nicht überschreiten.

Bauherr
Im juristischen und wirtschaftlichen Sinne verantwortlicher Auftraggeber für ein Bauvorhaben.

Bauherrenmodell
Steuersparmodell bei der Erstellung von Immobilien.

Baukostenzuschuss
Leistungen des Mieters an den Bauherren zu Neu- oder Umbauarbeiten, oder auch Leistungen des Vermieters an den Mieter zu Um- oder Ausbauarbeiten.

Baulast
Bauaufsichtliche Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene Beschränkungen der Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks.

Baulinie
Bei der Baulinie muß auf dieser im Bebauungsplan eingezeichneten Linie gebaut werden.

Baumangel
Ein Baumangel ist gegeben, wenn die in Auftrag gegebenen Bauarbeiten mit Fehlern behaftet sind, die den “Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern”.

Baumassenzahl (BMZ)
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an, wieviel m³ Baumasse (der Baukörper) je m² Grundstücksfläche zulässig ist.

Baumschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Ländergesetze ermächtigen die Gemeinden, Baumsatzungen zum Schutz von Bäumen zu erlassen. So sind z B nach der Mustersatzung des Städtetages NRW Bäume mit einem Stammumfang von mind. 80 cm, ( in 1 m Höhe über dem Erdboden), geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume (bis auf Walnußbäume oder Eßkastanien).

Baunebenkosten
Zu den Baunebenkosten (DIN 276) gehören u.a. Honorare für Sachverständige, Architekten, Bau leiter, Gebühren für das Bauamt und Finanzierungskosten. Die Baunebenkosten betragen ca. 15% - 20% der Baukosten.

Baurecht
Sämtliche Vorschriften des Bundes und der Länder über das Bauwesen.

Bausparen
Die in einer Bausparkasse zusammen geschlossenen "Bausparer" sparen im Kollektiv. Nach einem festgelegten Zeitplan erhalten die Sparer neben ihrem bereits angesammelten Kapital ein (zweitrangiges) Hypohekendarlehen.

Bauwesenversicherung
Die Bauwesenversicherung sichert während der gesamten Bauzeit gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Frost, Überschwemmung, Senkung des Erdreichs, mutwillge Zestörung und Blitzschlag. Achtung: Gegen Feuer muß eine separate Versicherung abgeschlossen werden.

Bauwich
In der Bauordnung geregelter seitlicher Abstand zur Nachbargrenze.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt. Er regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe der Baugrundstücke, Verkehrsflächen usw. Siehe auch: Baugebiete

Beleihungsgrenze
Grundstücke und Gebäude, die als Sicherheit für ein Darlehen einer Bank oder Sparkasse dienen, werden nicht mit dem Verkehrswert, sondern dem durch die Bank ermittelten Beleihungswert beliehen. Dieser Wert ist niedriger als der Verkehrswert. Die Beleihungsgrenze für Hypotheken beträgt gem. dem Hypothekenbankgesetz 60% des Beleihungswertes. Bei guter Bonität des Kreditnehmers kann, gegen Zinsaufschlag, die Beleihungsgrenze bis zur Vollfinanzierung heranreichen.

Bereitstellungszinsen
Die finanzierende Bank stellt dem Darlehnsnehmer vom Zeitpunkt der Darlehnszusage bis zur Auszahlung Bereitstellungszinsen in Rechnung. Sie betragen in der Regel 2% - 3% p.a. der Darlehenssumme und sind ab dem 2 - 4 Monat nach Vertragsabschluß zu zahlen. Über den bereitstellungsfreine Zeitraum kann verhandelt werden.

Besichtigungsrecht
Gemäss BGB kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter ihm das Betreten und die Besichtigung der Mieträume gestattet - wenn er einen Anspruch auf das Betreten der Mieträume hat.

(§ 809, BGB:’ Wer gegen den Besitzer einer Sache (hier: Mieter) einen Anspruch in Ansehung der Sache hat, oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.’) Da der Mieter an der Wohnung über ein Hausrecht verfügt, steht dem Vermieter dieses Besichtigungsrecht jedoch nur in engen Grenzen zu, nämlich dann, wenn er seiner Verpflichtung zur Erhaltung eines vertragsmässigen Gebrauchs nachkommen will. In der Praxis bedeutet das er kann die Wohnung betreten, wenn er z B Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchführen lassen muss, die Heizung oder andere Messeinrichtungen ablesen lassen möchte, Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen lässt, oder die Wohnung prüfen möchte. (§ 536 BGB, Überlassungs- und Ehaltungspflicht des Vermieters) Allerdings darf der Vermieter nicht unangemeldet erscheinen, er muss mit dem Mieter einen Termin vereinbaren, wobei er auf wichtige Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen hat. Die einschlägige Rechtsprechung geht hier von einem angemessenen Zeitraum (mind. 24 Stunden vorher) aus, wobei es sicherlich ratsam und in den meisten Fällen auch durchaus möglich ist, den Termin frühzeitiger abzusprechen. Die einzige Ausnahme bei der es keiner Terminabsprache zwischen Mieter und Vermieter bedarf ist dann gegeben, wenn unaufschiebbare Gründe, wie die Abwehr konkreter Gefahren vorliegen und keine vorherige Anmeldung möglich ist. Beispiel: Wasserrohrbruch Verweigert der Mieter grundlos das Betreten der Wohnung, sollten Sie auf jeden Fall vermeiden, sich eigenmächtig Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Sie setzen sich sich in diesem Fall zumindest dem Straftatbestand des Hausfriedensbruches aus. Sie sind darauf angewiesen, sich auf dem Klagewege Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Allerdings wird der Mieter aufgrund der unberechtigten Verweigerung zum Betreten der Mietsache Schadenersatzpflichtig. In der Praxis haben Sie dann das Recht, z B nachgewiese Mehrkosten für Handwerker oder zusätzlich entstandenen Schaden bei Ihrem Mieter einzufordern.
Tipp für Wohnungsverkäufer:
Macht der Mieter gegenüber Ihren Kaufinteressenten, z B bei einer Besichtigung die Wohnung ungefragt schlecht, verhält er sich gravierend vertragsverletzend. Sie können den Mieter aufgrund dieser Verhaltensweise fristlos kündigen (§ 554a BGB Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung).

Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis ist im Grundbuchblatt enthalten. Es enthält Angaben über die Lage und Größe des Grundstücks, die laufende Nummer des Grundstücks, die Nummer der Parzelle und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte.

Betriebskosten
Checkliste Umlagefähige Betriebskosten gem. § 27, II. BV

1. Laufende öfftl. Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
2. Wasserversorgung
3. Entwässerung
4. Heizungskosten
5. Warmwasserkosten
6. Aufzug
7. Straßenreinigung
8. Müllabfuhr
9. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
10. Gartenpflege
11. Schornsteinreinigung
12. Allgemeinbeleuchtung
13. Sach- und Haftpflichtversicherung
14. Hauswart
15. Gemeinschaftsantenne bzw Breitbandkabel
16. Maschinelle Wascheinrichtungen (Strom, Reinigung, Prüfung der Betriebssicherheit)
17. Sonstige Betriebskosten (z.B. Sauna, Schwimmbad, Feuerlöscher, Müllschlucker)

Bewirtschaftungskosten
Durch Abnutzung verursachten Kosten eines Gebäudes.

Beurkundung
Die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages

‘Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird in seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.’ (§ 313 BGB)
Der Gesetzgeber schreibt für die Wirksamkeit bestimmter Verträge die notarielle Beurkundung vor. Zu diesen Verträgen gehört der Grundstückskaufvertrag. Der Grundstückskaufvertrag ist eine öfftl. Urkunde. Sämtliche Einzelheiten enthält das Beurkundungsgesetz (BeurkG). Der durchführende Notar bereitet gemäss dem Willen der beteiligten Parteien die Urkunde vor. Er hat die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren und Ihre Willenserklärungen eindeutig in der Niederschrift wiederzugeben. Während des Beurkundungstermins stellt der Notar die an dem Gurndstücksgeschäft beteiligten Personen anhand des gültigen Personalausweis oder Reisepass fest, prüft die evtl vorhandenen Vertretungsberechtigungen und hat die Verpflichtung, die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten festzustellen. Die Beteiligten müssen durch den Notar über die rechtliche Tragweite des Geschäftes aufgeklärt und belehrt werden. Der Notar wird darauf hinweisen, dass Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Zahlung der Grunderwerbssteuer) ist und weist, soweit es in Betracht kommt, auf das gesetzliche Vorkaufsrecht hin. Im Anschluss an die Belehrung wird die Urkunde (Niederschrift) den Beteiligten in allen Teilen vorgelesen. Sollten Sie einzelne Teile des Vertrages nicht verstehen oder nachvollziehen können haben Sie die Möglichkeit, sich durch den Notar die Tragweite der jeweiligen Vereinbarungen erklären zu lassen. Änderungen zu dem Vertrag können zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich - in Abstimmung der am Kauf beteiligten Parteien - noch durchgeführt werden. Sind die Parteien mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden, erfolgt die Unterschrift aller Beteiligten.

Bruchteilseigentum
Bei dem Bruchteilseigentum gehört ein Gebäude oder ein Grundstück mehreren Personen zu einem bestimmten Anteil (Bruchteil) als selbständiges Recht.

Buchhypothek
Bei der Buchhypothek wird im Gegensatz zur Briefhypothek keine Urkunde (Hypothekenbrief) ausgestellt.


Checkliste Wohnungssuche


Courtage
Gebühr, die der Makler für die Vermittlung einer Wohnung oder eines Grundstückes erhält.