A
Abgeschlossenheit
Abnahmeschein
Abstände
Abstandszahlung
Abzahlungshypothek
AfA (Absetzung für Abnutzung)
AGB
Alleinauftrag (Makleralleinauftrag)
Altlasten
Anbau
Anlieger
Anliegerbeiträge
Annuität
Auflassung
Ausgaben Miete
Aussenanlagen
B
Bauabnahme
Bauantrag
Baubeschreibung
Bauerwartungsland
Baugenehmigung
Baugrenze
Bauherr
Bauherrenmodell
Baukostenzuschuss
Baulast
Baulinie
Baumangel
Baumassenzahl (BMZ)
Baumschutz
Baunebenkosten
Baurecht
Bausparen
Bauwesenversicherung
Bauwich
Bebauungsplan
Beleihungsgrenze
Bereitstellungszinsen
Besichtigungsrecht
Bestandsverzeichnis
Betriebskosten
Bewirtschaftungskosten
Beurkundung
Bruchteilseigentum
Buchhypothek
C
Checkliste Wohnungssuche
Courtage
Abgeschlossenheit
Die Begründung von Sondereigentum an einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit
setzt gem.dem Wohnungseigentumsgesetz voraus, dass die betreffenden
Räume in sich abgeschlossen sind. Die Voraussetzung für die Abgeschlossenheit
regelt die vom Bundesbauminister im Einvenehmen mit dem Bundesjustizminister
erlassene Richtlinie. Abgeschlossen ist eine Einheit, wenn sie baulich
vollkommen von fremden Wohnungen abgeschlossen ist, und einen eigenen
abschliessbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder einem Treppenhaus
oder Vorraum hat.
Abnahmeschein
Amtliches Protokoll über die Prüfung des Rohbaus sowie bestimmter Anlagen
und Gebäudeteile.
Abstände
In den Landesbauordnungen und in anderen Gesetzen sind Mindestabstände,
z.B. seitliche Grenzabstände von Gebäuden oder Abstände von Straßen,
vorgeschrieben.
Abstandszahlung
Vom Mieter an den Vermieter, vom Nachmieter an ehemaligen Mieter für
die Überlassung der Mieträume oder Einbauten zu zahlender Betrag.
Abzahlungshypothek
Bei der Abtretungshypothek bleiben die jährlichen Tilgungsbeträge gleich.
Die Leistungen des Schuldners nehmen auf Grund der sinkenden Zinsbeiträge
progressiv ab.
AfA (Absetzung für Abnutzung)
Im Immobilienbereich die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von
vermieteten Immobilien. (Absetzung für Abnutzung)
AGB
Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alleinauftrag (Makleralleinauftrag)
Bei einem Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Makler für den
Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflcihtet sich, keine
weiteren Makler einzuschalten, Interessenten auf die Bindung an den
Makler hinzuweisen, sowie die Maklercourtage bei rechtswirksamen Abschluss
des Geschäftes zu zahlen.
Altlasten
Grundstücksbelastungen aus umweltgefährdenden privaten oder gewerblichen
Rückständen.
Anbau
Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes.
Anlieger
Eigentümer eines Gebäudes oder eines Grundstückes, welches an eine öffentliche
Straße angrenzt.
Anliegerbeiträge
Anlegerbeiträge werden durch die Gemeinden von den Eigentümern der "anliegenden" Grundstücke
zur Begleichung von Kosten zur Erschließung oder zum Anlegen von Straßen
oder Grünanlagen erhoben.
Annuität
Die gesamte Jahreszahlung an Zinsen und Tilgung.
Auflassung
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundbuch ist gemäß § 873 BGB
die Einigung des(r) Berechtigten (Eigentümer, Konkursverwalter, Testamentvollstrecker)
und des anderen Teils (Erwerber) erforderlich. Die Auflassung ist die
zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung
zwischen Veräußerer und Erwerber (§ 925 BGB). Sie muß bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.
Zur Entgegennahme der Auflassung ist unbeschadet der Zuständigkeit
weiterer Stellen jeder Notar berechtigt.
§ 873 BGB Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung
eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung
eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen
Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der
Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz
ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden,
wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt
abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte
dem anderenTeile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 925 BGB Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873
erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung)
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen
Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet
der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung
kann auch oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgt, ist unwirksam.
Ausgaben Miete
Nach Angabe des Statistischen Bundesamt gaben die Mieterhaushalte im
April 1998 in Deutschland durchschnittlich 24% ihres Nettoeinkommens
für Miete aus. Im Jahre 1993 waren es gerade einmal 19%. Zur Miete
zählen hier neben der Grundmiete die Betriebskosten wie Wasser, Kanalisation,
Straßenr., Müll, Hausreinigung, u.a. - ohne Einrechnung der Kosten
für Heizung oder Garagen/Stellplätze.
Aussenanlagen
Zu den Kosten der Aussenanlagen gehören: Be- und Entwässerungsanlagen,
Anlegen von Wegen und Einfriedungen, Versorgung vom Hausanschluss bis
zum öffentl. Netz, Garten und Pflanzungen, Hauszugangswege, Spielgeräte.
Bauabnahme
Bei der Bauabnahme ist die Anerkennung des Auftraggebers, dass die
bestellte Leistung vertragsgemäss erbracht wurde. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, das vertragsmässig hergestellte Werk abzunehmen,
sofern er nicht die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurückstellt.
Bauantrag
Im Regelfall ist für die Errichtung eines Gebäudes ein Bauantrag bei
der zuständigen Behörde zu stellen. Beizufügen sind die Bauzeichnungen
und Lagepläne. Außerdem muß der Antrag Angaben enthalten über Bauart,
Bauweise, Flächen- und Grundstücksgröße, Baubeschreibung, sowie Nachweis
für Wärme- und Schallschutz usw.
Baubeschreibung
Die allgemeine Beschreibung eines Bauvorhabens. Sie gibt eine Überblick über
Art und Umfang des geplanten Objektes.
Bauerwartungsland
Im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen
Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt
wurde. Siehe auch: Baugebiete
Baugenehmigung
Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die
Durchführung eines Bauvorhabens. In den Genehmigungsbescheid, gegen
den Rechtsmittel eingelegt werden können,sind u.U. Auflagen eingefügt.
Die Baugenehmigung ist befristet, kann aber verlängert werden.
Baugrenze
Bei der Baugrenze dürfen die zu erstellenden Gebäude oder auch Teile
der Gebäude, die Bebauungsplan festgelegte Grenze nicht überschreiten.
Bauherr
Im juristischen und wirtschaftlichen Sinne verantwortlicher Auftraggeber
für ein Bauvorhaben.
Bauherrenmodell
Steuersparmodell bei der Erstellung von Immobilien.
Baukostenzuschuss
Leistungen des Mieters an den Bauherren zu Neu- oder Umbauarbeiten,
oder auch Leistungen des Vermieters an den Mieter zu Um- oder Ausbauarbeiten.
Baulast
Bauaufsichtliche Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene
Beschränkungen der Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks.
Baulinie
Bei der Baulinie muß auf dieser im Bebauungsplan eingezeichneten Linie
gebaut werden.
Baumangel
Ein Baumangel ist gegeben, wenn die in Auftrag gegebenen Bauarbeiten
mit Fehlern behaftet sind, die den “Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern”.
Baumassenzahl (BMZ)
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an, wieviel m³ Baumasse (der Baukörper)
je m² Grundstücksfläche zulässig ist.
Baumschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Ländergesetze ermächtigen
die Gemeinden, Baumsatzungen zum Schutz von Bäumen zu erlassen. So
sind z B nach der Mustersatzung des Städtetages NRW Bäume mit einem
Stammumfang von mind. 80 cm, ( in 1 m Höhe über dem Erdboden), geschützt.
Nicht geschützt sind Obstbäume (bis auf Walnußbäume oder Eßkastanien).
Baunebenkosten
Zu den Baunebenkosten (DIN 276) gehören u.a. Honorare für Sachverständige,
Architekten, Bau leiter, Gebühren für das Bauamt und Finanzierungskosten.
Die Baunebenkosten betragen ca. 15% - 20% der Baukosten.
Baurecht
Sämtliche Vorschriften des Bundes und der Länder über das Bauwesen.
Bausparen
Die in einer Bausparkasse zusammen geschlossenen "Bausparer" sparen
im Kollektiv. Nach einem festgelegten Zeitplan erhalten die Sparer
neben ihrem bereits angesammelten Kapital ein (zweitrangiges) Hypohekendarlehen.
Bauwesenversicherung
Die Bauwesenversicherung sichert während der gesamten Bauzeit gegen
Schäden durch Sturm, Hagel, Frost, Überschwemmung, Senkung des Erdreichs,
mutwillge Zestörung und Blitzschlag. Achtung: Gegen Feuer muß eine
separate Versicherung abgeschlossen werden.
Bauwich
In der Bauordnung geregelter seitlicher Abstand zur Nachbargrenze.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt. Er regelt Art
und Maß der baulichen Nutzung, Größe der Baugrundstücke, Verkehrsflächen
usw. Siehe auch: Baugebiete
Beleihungsgrenze
Grundstücke und Gebäude, die als Sicherheit für ein Darlehen einer
Bank oder Sparkasse dienen, werden nicht mit dem Verkehrswert, sondern
dem durch die Bank ermittelten Beleihungswert beliehen. Dieser Wert
ist niedriger als der Verkehrswert. Die Beleihungsgrenze für Hypotheken
beträgt gem. dem Hypothekenbankgesetz 60% des Beleihungswertes. Bei
guter Bonität des Kreditnehmers kann, gegen Zinsaufschlag, die Beleihungsgrenze
bis zur Vollfinanzierung heranreichen.
Bereitstellungszinsen
Die finanzierende Bank stellt dem Darlehnsnehmer vom Zeitpunkt der
Darlehnszusage bis zur Auszahlung Bereitstellungszinsen in Rechnung.
Sie betragen in der Regel 2% - 3% p.a. der Darlehenssumme und sind
ab dem 2 - 4 Monat nach Vertragsabschluß zu zahlen. Über den bereitstellungsfreine
Zeitraum kann verhandelt werden.
Besichtigungsrecht
Gemäss BGB kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter ihm das Betreten
und die Besichtigung der Mieträume gestattet - wenn er einen Anspruch
auf das Betreten der Mieträume hat.
(§ 809, BGB:’ Wer gegen den Besitzer einer Sache (hier: Mieter) einen
Anspruch in Ansehung der Sache hat, oder sich Gewissheit verschaffen
will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung
der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass
der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung
gestattet.’) Da der Mieter an der Wohnung über ein Hausrecht verfügt,
steht dem Vermieter dieses Besichtigungsrecht jedoch nur in engen Grenzen
zu, nämlich dann, wenn er seiner Verpflichtung zur Erhaltung eines
vertragsmässigen Gebrauchs nachkommen will. In der Praxis bedeutet
das er kann die Wohnung betreten, wenn er z B Reparaturen oder Wartungsarbeiten
durchführen lassen muss, die Heizung oder andere Messeinrichtungen
ablesen lassen möchte, Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen lässt,
oder die Wohnung prüfen möchte. (§ 536 BGB, Überlassungs- und Ehaltungspflicht
des Vermieters) Allerdings darf der Vermieter nicht unangemeldet erscheinen,
er muss mit dem Mieter einen Termin vereinbaren, wobei er auf wichtige
Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen hat. Die einschlägige Rechtsprechung
geht hier von einem angemessenen Zeitraum (mind. 24 Stunden vorher)
aus, wobei es sicherlich ratsam und in den meisten Fällen auch durchaus
möglich ist, den Termin frühzeitiger abzusprechen. Die einzige Ausnahme
bei der es keiner Terminabsprache zwischen Mieter und Vermieter bedarf
ist dann gegeben, wenn unaufschiebbare Gründe, wie die Abwehr konkreter
Gefahren vorliegen und keine vorherige Anmeldung möglich ist. Beispiel:
Wasserrohrbruch Verweigert der Mieter grundlos das Betreten der Wohnung,
sollten Sie auf jeden Fall vermeiden, sich eigenmächtig Zutritt zu
der Wohnung zu verschaffen. Sie setzen sich sich in diesem Fall zumindest
dem Straftatbestand des Hausfriedensbruches aus. Sie sind darauf angewiesen,
sich auf dem Klagewege Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Allerdings
wird der Mieter aufgrund der unberechtigten Verweigerung zum Betreten
der Mietsache Schadenersatzpflichtig. In der Praxis haben Sie dann
das Recht, z B nachgewiese Mehrkosten für Handwerker oder zusätzlich
entstandenen Schaden bei Ihrem Mieter einzufordern.
Tipp für Wohnungsverkäufer:
Macht der Mieter gegenüber Ihren Kaufinteressenten, z B bei einer Besichtigung
die Wohnung ungefragt schlecht, verhält er sich gravierend vertragsverletzend.
Sie können den Mieter aufgrund dieser Verhaltensweise fristlos kündigen
(§ 554a BGB Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung).
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis ist im Grundbuchblatt enthalten. Es enthält
Angaben über die Lage und Größe des Grundstücks, die laufende Nummer
des Grundstücks, die Nummer der Parzelle und die mit dem Grundstück
verbundenen Rechte.
Betriebskosten
Checkliste Umlagefähige Betriebskosten gem. § 27, II. BV
1. Laufende öfftl. Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
2. Wasserversorgung
3. Entwässerung
4. Heizungskosten
5. Warmwasserkosten
6. Aufzug
7. Straßenreinigung
8. Müllabfuhr
9. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
10. Gartenpflege
11. Schornsteinreinigung
12. Allgemeinbeleuchtung
13. Sach- und Haftpflichtversicherung
14. Hauswart
15. Gemeinschaftsantenne bzw Breitbandkabel
16. Maschinelle Wascheinrichtungen (Strom, Reinigung, Prüfung der Betriebssicherheit)
17. Sonstige Betriebskosten (z.B. Sauna, Schwimmbad, Feuerlöscher,
Müllschlucker)
Bewirtschaftungskosten
Durch Abnutzung verursachten Kosten eines Gebäudes.
Beurkundung
Die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages
‘Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum
an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird
in seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung
in das Grundbuch erfolgen.’ (§ 313 BGB)
Der Gesetzgeber schreibt für die Wirksamkeit bestimmter Verträge die
notarielle Beurkundung vor. Zu diesen Verträgen gehört der Grundstückskaufvertrag.
Der Grundstückskaufvertrag ist eine öfftl. Urkunde. Sämtliche Einzelheiten
enthält das Beurkundungsgesetz (BeurkG). Der durchführende Notar bereitet
gemäss dem Willen der beteiligten Parteien die Urkunde vor. Er hat
die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren
und Ihre Willenserklärungen eindeutig in der Niederschrift wiederzugeben.
Während des Beurkundungstermins stellt der Notar die an dem Gurndstücksgeschäft
beteiligten Personen anhand des gültigen Personalausweis oder Reisepass
fest, prüft die evtl vorhandenen Vertretungsberechtigungen und hat
die Verpflichtung, die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten festzustellen.
Die Beteiligten müssen durch den Notar über die rechtliche Tragweite
des Geschäftes aufgeklärt und belehrt werden. Der Notar wird darauf
hinweisen, dass Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch die
Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Zahlung
der Grunderwerbssteuer) ist und weist, soweit es in Betracht kommt,
auf das gesetzliche Vorkaufsrecht hin. Im Anschluss an die Belehrung
wird die Urkunde (Niederschrift) den Beteiligten in allen Teilen vorgelesen.
Sollten Sie einzelne Teile des Vertrages nicht verstehen oder nachvollziehen
können haben Sie die Möglichkeit, sich durch den Notar die Tragweite
der jeweiligen Vereinbarungen erklären zu lassen. Änderungen zu dem
Vertrag können zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich - in Abstimmung
der am Kauf beteiligten Parteien - noch durchgeführt werden. Sind die
Parteien mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden, erfolgt die Unterschrift
aller Beteiligten.
Bruchteilseigentum
Bei dem Bruchteilseigentum gehört ein Gebäude oder ein Grundstück mehreren
Personen zu einem bestimmten Anteil (Bruchteil) als selbständiges Recht.
Buchhypothek
Bei der Buchhypothek wird im Gegensatz zur Briefhypothek keine Urkunde
(Hypothekenbrief) ausgestellt.
Checkliste Wohnungssuche
Courtage
Gebühr, die der Makler für die Vermittlung einer Wohnung oder eines
Grundstückes erhält.