G
Garage
Gebäudeversicherung
Geldbeschaffungskosten
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftsordnung
Gemischt genutztes Grundstück
Gemarkung
Generalunternehmer
Genossenschaft
Gesamthypothek
Gewährleistung
GFZ (Geschoßflächenzahl)
Grundakte
Grundbuch
Grundbuchamt
Grundbuchblatt
Grundpfandrecht
Grunddienstbarkeit
Grunderwerbssteuer
Grundflächenzahl (GRZ)
Grundschuld
Grundsteuer
Grundstücksnebenkosten
Gutachterausschuss



H
Hausgeld
Hausordnung
Heimfall
HOAI
Hypothek



I
Immobilienfonds
Immobilienmakler
Industriegebiet
Infrastruktur
Instandhaltungsrücklage
Instandsetzung




















Garage
Bauliche Anlage, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Bei dem Bau von Garagen sind die Bauvorschriften der Länder und des Bundes zu beachten.

Gebäudeversicherung
Feuer-, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Glas, die ersten 3 genannten sind in der "verbundenen Gebäudeversicherung zusammengefasst. Siehe auch Versicherungen.

Geldbeschaffungskosten
Bei Hypothekendarlehen das Damnum (Disagio), Bereitstellungsprovision, Bearbeitungsgebühr, Wertberechnung, Spesen, Kreditprovisionen.

Gemeinschaftseigentum
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsanlage das Grundstück und Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die sich nicht im Sondereigentum oder im Eigentum von Dritten befinden.

Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung enthält Grundregeln für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

Gemischt genutztes Grundstück
Grundstück, dass auf Grund seiner Bebauung teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird.

Gemarkung
Das Kataster ist in so genannte Katasterbezirke oder Gemarkungen aufgeteilt. Die Gemarkung umfasst die sich im Flächenzusammenhang befindenden Flurstücke.

Generalunternehmer
Der Generalunternehmer ist Gesamtunternehmer für ein Bauvorhaben. Er bedient sich für seinen Auftrag weiterer Unternehmer, so genannter Subunternehmer.

Genossenschaft
Wohnungsgesellschaft mit offener Mitgliederzahl als Solidargemeinschaft. Mitgliedschaft durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Bei einer Genossenschaft sind die Mieter gleichzeitig auf Grund Ihrer erworbenen Genossenschaftsanteile Miteigentümer, jedoch ohne grundbuchliche Eintragung.

Gesamthypothek
Bei einer Gesamthyothek haften mehrere Grundstücke gleichzeitig für eine Forderung - und jedes einzelne Grundstück für die gesamte Forderung.

Gewährleistung
Der Aufragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die von ihm erbrachte Leistung bei der Abnahme den vertraglich zugesicherten Eigenschaften entspricht. Sie beträgt nach BGB 5 Jahre und nach VOB 2 Jahre.

GFZ (Geschoßflächenzahl)
Mit der Geschoßflächenzahl (GFZ) wird angegeben, wieviel qm Geschoßfläche je qm Grundstücksfläche zulässig ist.

Grundakte
Die Grundakte enthält alle Akten, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, wie z. B. Eintragungs- und Löschungsbewilligungen.

Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches vonm Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt wird. Das Grundbuch dient dazu, die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offen zu legen. Jedes in Privatbesitz befindliche Grundstück muss im Grundbuch mit einem eigenständigen Grundbuchblatt eingetragen sein. (Grundbuchzwang) Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben, d.h., es besteht die Vermutung, dass der Inhalt des Grundbuches vollständig und richtig ist. Jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ( z. B. zur Befriedigung einer Forderung ) ist berechtigt, das Grundbuch einzusehen.Ein Grundbuch besteht aus der Aufschrift (Deckblatt), in der der Bezirk des Amtsgerichtes und die Nummer des Grundbuchblattes eingetragen ist. Dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück entsprechend dem Kataster - unter Angabe der laufenden Nummer, Gemarkung, Karte (Flur und Flurstück), Grösse und Nutzungsart - aufgeführt ist, und den Abteilungen I, II und III.

Abteilung I führt den Eigentümer des Grundstückes und die Grundlage der Eintragung, also den Erwerbsgrund auf.
Abteilung II enthält die Lasten und Beschränkungen des Grundstückes wie Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Nacherben, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und Zwangsversteigerungsvermerke. - Hypotheken werden hier nicht aufgeführt, sie findet man in
Abteilung III enthält die Grundpfandrechte, das sind Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden.

Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist dem jeweiligen Amtsgericht angeschlossen. Hier wird das Grundbuch geführt.

Grundbuchblatt
Teil des Grundbuchs.Im Grundbuchblatt sind sämtliche wichtigen Informationen über das Grundstück, Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Pflichten enthalten.

Grundpfandrecht
Oberbegriff für Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld.

Grunddienstbarkeit
Belastungen eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, in der Regel des Nachbarn. Diejenige Person, zu deren Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist, kann das betreffende Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht, Fahrrecht) nutzen.

Grunderwerbssteuer
Steuerliche Abgaben beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt z.Z. 3,5% des Kaufpreises

Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel m² Grundfläche des Baukörpers je m² Grundstücksfläche zulässig ist. Eine GRZ von z. B. “ 0,4” bedeutet eine Bebauung von 40% des Grundstückes.

Grundschuld
Die Grundschuld ist heute die wichtigste Form der Absicherung einer Finanzierung. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird erreicht, daß das belastete bebaute oder unbebaute Grundstück dem aus der Grundschuld Berechtigten, für eine bestimmte Geldsumme haftet. Grundschulden können auch an Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten bestellt werden. Eine Grundschuld besteht unabhängig von dem konkreten Finanzierungsvorgang. Deshalb kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt für Nachbeleihungen genutzt werden.

Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von jedem bebauten oder unbebauten Grundstück als öffentliche Last erhoben. Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der von der Gemeinde festgestellte Einheitswert der jeweiligen Liegenschaft.

Grundstücksnebenkosten
Die bei dem Kauf eines Objektes oder eines Grundstückes neben dem Kaufpreis anfallenden Kosten, wie Maklercourtage, Grunderwerbsteuer und Notar- und Grundbuchgebühren.

Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke durchschnittlicheBodenrichtwerte, so genannte Lagewerte. Die Übersicht dieser Richtwerte finden sich in der Bodenrichtwertkarte.


Hausgeld
Das Hausgeld dient bei der Eigentümergemeinschaft zur Deckung der Verwaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum.

Hausordnung
Die Hausordnung soll das Zusammenleben sämtlicher Bewohner eines Hauses gewährleisten. Sie ist Verhaltensmaßstab, schützt die im Objekt lebenden Parteien vor gegenseitiger Belästigung und spezifiziert die allgemeine Obhutspflicht des Mieters über die Mietsache. Mietvertragliche Verpflichtungen, wie z. B. Schönheitsreparaturen haben in der Hausordnung nichts zu suchen.

In den meisten Mustermietverträgen ist die Hausordnung bereits als Bestandteil enthalten und kann einseitig von keiner Partei ( Mieter oder Vermieter ) geändert werden. Das bedeutet, dass die Hausordnung erst durch Vereinbarung (Mieter und Vermieter ) wirksam wird. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter eine Hausordnung ohne vorherige Vereinbarung mit den Mietern z.B. in das Treppenhaus oder an ein “schwarzes Brett” hängt. Wurde die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages, kann der Vermieter einseitig eine Hausordnung erlassen. Die Verpflichtungen des Mieters beschränken sich bei der einseitigen Hausordnung ausschliesslich auf die ordnungsgemäße Behandlung des Mietobjektes und die Erhaltung der Ordnung innerhalb der Hausgemeinschaft. Spezielle Verpflichtungen, wie z. B. die Treppenhausreinigung dürfen nicht aufgenommen werden - hier muß der Mieter zustimmen.

Heimfall
Die vertraglich geregelten Voraussetzungen unter denen das Erbaurecht an den Eigentümer zurückfällt.

HOAI
Die Honorare für Architekten und Ingenieure sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geregelt. Für die einzelnen Leistungen sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Alternativ zu den Einzelpreisen können auch Festpreise vereinbart werden.

Hypothek
Durch die Hypothek wird ein Grundstück zur Sicherung einer persönlichen Forderung belastet. Die Eintragung muß in Abt. III des Grundbuchs erfolgen.

Immobilienmakler
Der Immobilienmakler ist eine Person, die gewerbsmässig Verträge über Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen vermittelt. Siehe auch: Makler.

Infrastruktur
Öffentliche und private Einrichtungen, wie Straßen, Autobahnen, öffentliche Verkehrsmittel, Lebensmittelgeschäfte und kulturelle Einrichtungen.

Instandhaltungsrücklage
Finanzielle Rücklage für die Beseitigung auftretender Schäden oder Mängel. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Eigentümerversammlung über die Höhe der jeweiligen monatl. Zahlung.

Instandsetzung
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden am Gebäude.